Die erhebliche Sicherheitsgefährdung ist aber mit Blick auf die konkreten Tatvorwürfe (mehrmaliger vaginaler Geschlechtsverkehr), den Altersunterschied von mehr als sieben Jahren und das allgemein hohe Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung zu bejahen. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht aus haftrechtlicher Sicht von einer qualifizierten Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO ausgegangen ist. 5.2 Art. 221 Abs. 1bis Bst. b StPO verlangt als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben werde.