Bei der Beurteilung der schweren Beeinträchtigung ist nicht der körperliche Entwicklungsstand massgebend, zumal dieser nichts über die Reife zur verantwortlichen Einwilligung in sexuelle Handlungen aussagt. Bereits vorbestehende sexuelle Kontakte sind ebenfalls kein konkreter Hinweis dafür, dass weitere sexuelle Kontakte keine schweren Beeinträchtigungen mehr darstellen können. Es ist schwierig abzuschätzen, welche Auswirkungen die Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer auf den weiteren Verlauf der Sexualentwicklung des mutmasslichen Opfers haben werden.