Der Umstand, dass D.________ mit den sexuellen Handlungen einverstanden war, kann daher für die Frage der Schwere der Beeinträchtigung nicht relevant sein, sondern führt einzig dazu, dass kein weiteres Sexualdelikt vorliegt. Eine schwere Beeinträchtigung wird auch nicht durch den Umstand ausgeschlossen, dass D.________ bereits sexuell erfahren und körperlich entsprechend einer volljährigen Person entwickelt sein soll. Bei der Beurteilung der schweren Beeinträchtigung ist nicht der körperliche Entwicklungsstand massgebend, zumal dieser nichts über die Reife zur verantwortlichen Einwilligung in sexuelle Handlungen aussagt.