4 Reife vor dem 16. Altersjahr nach dem Willen des Gesetzgebers immer zu verneinen ist (BGE 120 IV 194 E. 2b; vgl. auch BGE 146 IV 153 E. 3.5.3). Der Umstand, dass D.________ mit den sexuellen Handlungen einverstanden war, kann daher für die Frage der Schwere der Beeinträchtigung nicht relevant sein, sondern führt einzig dazu, dass kein weiteres Sexualdelikt vorliegt.