Diese Eingriffe liegen im obersten Schwerebereich. Art. 187 StGB will die «Gefährdung der Entwicklung von Unmündigen» verhindern, das heisst die ungestörte Entwicklung des Kindes gewährleisten, bis es die notwendige Reife erreicht hat, die es zur verantwortlichen Einwilligung in sexuelle Handlungen befähigt, wobei diese