Kinder sind besonders schutzbedürftig und das Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung Unmündiger wiegt sehr hoch (vgl. BGE 143 IV 9 E. 3.1 f). Es muss aus Gründen des Opferschutzes ein strenger Massstab gelten (Urteil des Bundesgerichts 1B_179/2022 vom 3. Mai 2022 E. 4 sowie BGE 143 IV 9 E. 2.5). Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, mehrfach vaginalen Geschlechtsverkehr mit D.________ vorgenommen zu haben. Diese Eingriffe liegen im obersten Schwerebereich.