Schluss aus der von ihm zitierten Gutachtensstelle zog. Das Zwangsmassnahmengericht äusserte sich zwar nicht explizit zu den in der Stellungnahme des Beschwerdeführers beantragten Editionen. Aus seinem Entscheid geht aber hinreichend hervor, dass die Beweisanträge am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen (vgl. die «Selbst-wenn-Begründung» der Vorinstanz), womit zumindest eine implizite Begründung vorliegt. Ob diese Schlussfolgerung zu Recht erfolgt ist, stellt eine materiellrechtliche Beurteilung dar. Eine Gehörsverletzung liegt jedenfalls nicht vor.