Der Beschwerdeführer selbst machte keine fehlende Hafterstehungsfähigkeit geltend. Einzig der Verweis auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 28. November 2024 in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2024 zum Verlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit Ersatzmassnahmen verpflichtet die Behörden nicht, sich im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens mit seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen explizit auseinanderzusetzen, zumal sich das zitierte Gutachten nicht zur Hafterstehungsfähigkeit äussert (vgl. auch E. 6 dieses Beschlusses) und der Beschwerdeführer selbst notabene keinen direkten