Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert 2 Tagen einzureichen seien. Am 15. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein (Eingang Beschwerdekammer: 16. Januar 2025).