_ vom 28. Dezember 2024 sowie einen Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 25. Dezember 2024 bei. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Seeland reichte am 13. Januar 2025 ihren Entscheid (Dispositiv) vom 7. November 2024 betreffend Unterbringung von D.________ in der F.________(Institution) ein (vgl. Verfügung der Beschwerdekammer vom 8. Januar 2024). Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert 2 Tagen einzureichen seien.