__ aufzuhalten, bzw. eines Verbots, sich deren Domizil anzunähern bzw. an deren Domizil aufzuhalten, anzuordnen, welche mittels Electronic Monitoring zu überwachen seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht reichte am 6. Januar 2025 eine Stellungnahme ein und hielt an seinem Entscheid fest. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 10. Januar 2025 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 13. Januar 2025), die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Sie legte den Rapport Videoeinvernahme von D.________ vom 28. Dezember 2024 sowie einen Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll von D.