Weiter sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'500.00 (inkl. MWST) zuzusprechen und es sei festzustellen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt habe. Eventualiter sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und es seien unter unverzüglicher Freilassung die Ersatzmassnahmen eines Kontaktverbots sowie der Auflage, sich nicht in der Nähe von D.________ aufzuhalten, bzw. eines Verbots, sich deren Domizil anzunähern bzw. an deren Domizil aufzuhalten, anzuordnen, welche mittels Electronic Monitoring zu überwachen seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.