2025. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 2. Januar 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts sowie seine unverzügliche Haftentlassung. Weiter sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'500.00 (inkl. MWST) zuzusprechen und es sei festzustellen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt habe.