Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 2 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 20. Dezember 2024 (KZM 24 2598) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern. Mit Entscheid vom 20. September 2024 ordnete das Re- gionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland für die Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an (ARR 24 153), nachdem es am 3. Juni 2024 bereits den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Ersatzmassnahmen gegenüber dem Beschuldigten gutgeheissen (ARR 24 95) und das Kantonale Zwangsmassnahmengericht diese Ersatzmassnahmen am 28. Au- gust 2024 verlängert hatte (KZM 24 1781). Mit Entscheid vom 20. Dezember 2024 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangs- massnahmengericht) die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 16. März 2025. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertei- digt durch Rechtsanwalt B.________, am 2. Januar 2025 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) ein und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts sowie seine unverzügliche Haftentlassung. Weiter sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'500.00 (inkl. MWST) zuzusprechen und es sei festzustellen, dass die Vor- instanz das rechtliche Gehör verletzt habe. Eventualiter sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und es seien unter unverzüglicher Frei- lassung die Ersatzmassnahmen eines Kontaktverbots sowie der Auflage, sich nicht in der Nähe von D.________ aufzuhalten, bzw. eines Verbots, sich deren Domizil anzunähern bzw. an deren Domizil aufzuhalten, anzuordnen, welche mittels Elec- tronic Monitoring zu überwachen seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht reichte am 6. Januar 2025 eine Stellungnahme ein und hielt an seinem Entscheid fest. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 10. Januar 2025 (Eingang bei der Beschwerde- kammer: 13. Januar 2025), die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Sie legte den Rapport Videoeinvernahme von D.________ vom 28. Dezember 2024 sowie einen Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 25. De- zember 2024 bei. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Seeland reichte am 13. Januar 2025 ihren Entscheid (Dispositiv) vom 7. November 2024 betreffend Un- terbringung von D.________ in der F.________(Institution) ein (vgl. Verfügung der Beschwerdekammer vom 8. Januar 2024). Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwech- sels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert 2 Ta- gen einzureichen seien. Am 15. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer absch- liessende Bemerkungen ein (Eingang Beschwerdekammer: 16. Januar 2025). 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts 2 [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Un- tersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Zwangsmassnahmengericht. Dieses habe seine Beweisanträge missachtet. Zudem habe sich das Zwangsmassnahmengericht nicht mit seinen gesundheitlichen Be- einträchtigungen infolge der Untersuchungshaft befasst. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus ver- schiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_53/2024 vom 7. Februar 2024 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer selbst machte keine fehlende Hafterstehungsfähigkeit gel- tend. Einzig der Verweis auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 28. No- vember 2024 in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2024 zum Verlänge- rungsantrag der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit Ersatzmassnahmen verpflichtet die Behörden nicht, sich im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens mit seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen explizit auseinanderzusetzen, zumal sich das zitierte Gutachten nicht zur Hafterstehungsfähigkeit äussert (vgl. auch E. 6 dieses Beschlusses) und der Beschwerdeführer selbst notabene keinen direkten Schluss aus der von ihm zitierten Gutachtensstelle zog. Das Zwangsmassnahmen- gericht äusserte sich zwar nicht explizit zu den in der Stellungnahme des Be- schwerdeführers beantragten Editionen. Aus seinem Entscheid geht aber hinrei- chend hervor, dass die Beweisanträge am Ausgang des Verfahrens nichts zu än- dern vermögen (vgl. die «Selbst-wenn-Begründung» der Vorinstanz), womit zumin- dest eine implizite Begründung vorliegt. Ob diese Schlussfolgerung zu Recht erfolgt ist, stellt eine materiellrechtliche Beurteilung dar. Eine Gehörsverletzung liegt je- denfalls nicht vor. 4. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender 3 Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisheri- gen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbre- chen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen konnten. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Ver- halten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale er- füllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1). Der 21-jährige Beschwerdeführer ist geständig, mehrmals bzw. immer wieder vagi- nalen Geschlechtsverkehr mit der 14-jährigen D.________ gehabt zu haben. Dabei wusste er, dass dies aufgrund des Alters von D.________ strafbar ist (vgl. Protokoll Hafteröffnung vom 31. Mai 2024, Z. 64 ff.; ARR 24 95 sowie vom 18. September 2024, Z. 116 ff.; ARR 24 153). Der dringende Tatverdacht wegen sexueller Hand- lungen mit Kindern liegt offensichtlich vor und wird auch nicht bestritten. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der qualifizierten Wie- derholungsgefahr. Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024, zur Entstehungsge- schichte siehe BGE 150 IV 149 E. 3.2; Urteil 7B_583/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.2.2, zur Publikation bestimmt) ist Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtigt ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (Bst. a) und wenn die ernsthafte und unmit- telbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (Bst. b). Eine einschlägige Vortat ist bei der qualifizierten Wie- derholungsgefahr nicht erforderlich (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Es handelt sich somit um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Kinder sind besonders schutzbedürftig und das Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung Unmündiger wiegt sehr hoch (vgl. BGE 143 IV 9 E. 3.1 f). Es muss aus Gründen des Opferschutzes ein strenger Massstab gelten (Urteil des Bundesgerichts 1B_179/2022 vom 3. Mai 2022 E. 4 sowie BGE 143 IV 9 E. 2.5). Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, mehrfach vaginalen Geschlechtsverkehr mit D.________ vorgenommen zu haben. Diese Eingriffe liegen im obersten Schwerebereich. Art. 187 StGB will die «Gefähr- dung der Entwicklung von Unmündigen» verhindern, das heisst die ungestörte Entwicklung des Kindes gewährleisten, bis es die notwendige Reife erreicht hat, die es zur verantwortlichen Einwilligung in sexuelle Handlungen befähigt, wobei diese 4 Reife vor dem 16. Altersjahr nach dem Willen des Gesetzgebers immer zu vernei- nen ist (BGE 120 IV 194 E. 2b; vgl. auch BGE 146 IV 153 E. 3.5.3). Der Umstand, dass D.________ mit den sexuellen Handlungen einverstanden war, kann daher für die Frage der Schwere der Beeinträchtigung nicht relevant sein, sondern führt einzig dazu, dass kein weiteres Sexualdelikt vorliegt. Eine schwere Beeinträchti- gung wird auch nicht durch den Umstand ausgeschlossen, dass D.________ be- reits sexuell erfahren und körperlich entsprechend einer volljährigen Person entwi- ckelt sein soll. Bei der Beurteilung der schweren Beeinträchtigung ist nicht der kör- perliche Entwicklungsstand massgebend, zumal dieser nichts über die Reife zur verantwortlichen Einwilligung in sexuelle Handlungen aussagt. Bereits vorbeste- hende sexuelle Kontakte sind ebenfalls kein konkreter Hinweis dafür, dass weitere sexuelle Kontakte keine schweren Beeinträchtigungen mehr darstellen können. Es ist schwierig abzuschätzen, welche Auswirkungen die Erfahrungen mit dem Be- schwerdeführer auf den weiteren Verlauf der Sexualentwicklung des mutmassli- chen Opfers haben werden. Dies kann auch nicht abschliessend in einem Haftprü- fungsverfahren beantwortet werden. Die erhebliche Sicherheitsgefährdung ist aber mit Blick auf die konkreten Tatvorwürfe (mehrmaliger vaginaler Geschlechtsver- kehr), den Altersunterschied von mehr als sieben Jahren und das allgemein hohe Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung zu bejahen. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht aus haftrechtlicher Sicht von einer qualifizierten Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO ausgegangen ist. 5.2 Art. 221 Abs. 1bis Bst. b StPO verlangt als Prognoseelement die ernsthafte und un- mittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Ver- brechen verüben werde. Bereits altrechtlich herrschte eine restriktive Praxis. Quali- fizierte Wiederholungsgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kam daher nur in Frage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als «un- tragbar hoch» erschien. Bei der konkreten Prognosestellung ist die bisherige Bun- desgerichtspraxis weiterhin zu berücksichtigen und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei qualifizierter Wiederholungsgefahr Schwerverbrechen drohen (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2; Urteil 7B_583/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.2.3, zur Pu- blikation bestimmt; je mit Hinweisen). In zeitlicher Hinsicht müssen diese akut re- spektive in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit ange- ordnet werden muss (Urteile 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 4.2.1; 7B_583/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.2.3 und 3.4.4, zur Publikation bestimmt; je mit Hinweisen). Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich auf die konkreten Um- stände des Einzelfalles (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Hierbei ist na- mentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.1; Urteil 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Massge- bende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der bisherigen Rechtsprechung zudem die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei die- ser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskala- tion respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berück- sichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der be- schuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses 5 ebenfalls in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2; Urteile 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.2; 7B_583/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.2.4, zur Publikation bestimmt; je mit Hinweisen). Sowohl bei einfacher als auch qualifizierter Wiederholungsgefahr ging die bisherige Bundesgerichtspraxis von ei- ner sogenannten «umgekehrten Proportionalität» zwischen Deliktsschwere und Eintretenswahrscheinlichkeit aus. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere An- forderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 143 IV 9 E. 2.9). Dies gilt weiterhin. Entsprechend kann bei ernsthaft drohenden schweren Gewaltverbrechen auch nach neuem Recht keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_1009/2024 vom 3. Okto- ber 2024 E. 2.2 und 2.3 mit Verweis auf BGE 150 IV 149 E. 3.6.2; Urteil 7B_583/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.2.4, zur Publikation bestimmt; je mit Hinwei- sen). 5.3 Der Beschwerdeführer wurde bereits im Rahmen seiner delegierten Einvernahme vom 8. Mai 2024 darauf aufmerksam gemacht, dass weiterer sexueller Kontakt (auch Zungenküsse) mit D.________ Haft zur Folge haben könnte (Z. 276 ff., Z. 338 ff., Z. 367 ff..; ARR 24 95). Offenbar war er sich auch bewusst, dass das Schutzalter bezweckt, Schäden in der sexuellen Entwicklung zu verhindern (Z. 288 ff.). Er gab weiter an, er werde ihr sagen, dass er nicht mehr mit ihr schlafen dürfe (Z. 281 f., Z. 335 f.). Trotzdem kam es in der Folge zu weiterem Geschlechtsver- kehr mit D.________ (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2024, Z. 149 ff.; ARR 24 95). Das Zwangsmassnahmengericht ordnete am 3. Juni 2024 daher Ersatzmassnahmen gegen den Beschwerdeführer an und ver- bot diesem, sich allein (ohne Erwachsenen) mit D.________ zu treffen, sie in der Zeit von 20.00 bis 08.00 Uhr zu treffen und sexuelle Handlungen mit ihr vorzuneh- men (ARR 24 95). Diese Ersatzmassnahmen wurden am 28. August 2024 um wei- tere fünf Monate, d.h. bis am 29. Januar 2025 verlängert (KZM 24 1781). Auch die- se Ersatzmassnahmen sowie die in Frage kommende Haft hielten den Beschwer- deführer nicht davon ab, weiterhin Geschlechtsverkehr mit D.________ zu vollzie- hen. So sagte er anlässlich der Hafteröffnung vom 18. September 2024 aus, dass er erneut mit D.________ geschlafen habe (Z. 116 ff.; ARR 24 153). Zudem gab er an, dass D.________ seit ca. Mitte August 2024 an seinem Domizil im Bastelraum übernachtet habe (Z. 128 ff. und Z. 159 ff.). Dieser Verlauf zeigt deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht einsichtig ist und ihn sogar die konkrete Folge der Unter- suchungshaft nicht von weiteren Straftaten zum Nachteil von D.________ abgehal- ten hat. Aus dem Auszug des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 28. No- vember 2024 geht ebenfalls hervor, dass ohne Kontrollmassnahmen im Sinne einer räumlichen Trennung von einer sehr hohen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen ist (S. 49). Dabei wirken sich auch seine chronische psychische Störung sowie de- fizitären sozialen Kompetenzen und Konfliktverhalten ungünstig aus. Diese Um- stände begründen die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass der Beschwerde- führer weitere sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von D.________ be- gehen wird. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht davon aus- zugehen, dass ein neuerlicher Kontakt nahezu ausgeschlossen werden kann. Be- reits zu einem früheren Zeitpunkt hatten der Beschwerdeführer und D.________ of- 6 fenbar eine Beziehungspause von drei Monaten (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2024, Z. 486 ff.) und waren räumlich getrennt (Pro- tokoll Hafteröffnung vom 31. Mai 2024, Z. 128 ff.; ARR 24 95). Offenbar war dies bereits in der Vergangenheit nicht ausreichend, um weitere sexuelle Kontakte zu verhindern, wie auch die Missachtung der Ersatz- massnahmen verdeutlicht. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, (aktuell) getrennt von D.________ zu sein und gemäss Rapport Videoeinvernahme vom 28. Dezem- ber 2024 (S. 3) hat auch D.________ einen neuen Freund. Mit Blick auf die Inten- sität der Beziehung sowie den Umstand, dass auch bisherige Trennungsversuche keinen Erfolg brachten, stellt ein neuer Freund entgegen den Vorbringen des Be- schwerdeführers in seinen abschliessenden Bemerkungen vom 15. Januar 2025 kein ausreichend starkes Indiz gegen Kontakte des Beschwerdeführers mit D.________ dar. Die Edition der Videoaufnahme der Einvernahme von D.________ vom 18. Dezember 2024 ist bei dieser Ausgangslage nicht erforder- lich. Der Umstand, dass sie einen neuen Freund hat oder sie angegeben hat, sich nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zu treffen, fällt für die Beurteilung der Rück- fallgefahr in Anbetracht des soeben Ausgeführten nicht massgeblich ins Gewicht; ebenso wenig die Beteuerung des Beschwerdeführers (notabene unter dem Druck der Untersuchungshaft), wonach er mit D.________ abgeschlossen habe. Auch der Umstand, dass D.________ sich aktuell in einer geschlossenen Unter- bringung befindet, stellt keine hinreichende und dauerhafte räumliche Trennung dar, die mit Blick auf die Vorgeschichte und die persönlichen Verhältnisse des Be- schwerdeführers geeignet ist, weitere Sexualkontakte mit ihm zu verhindern. Of- fenbar hat sie die Einrichtung bereits einmal verlassen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 25. Dezember 2024, Z. 19 ff.). Zudem ist nach wie vor unklar, wie lange die geschlossene Unterbringung dauert. Gemäss Aussagen von D.________ ist es je- denfalls möglich, dass sie bei gutem Verlauf, die Institution auch ohne Begleitung verlassen kann (vgl. Rapport Videoeinvernahme vom 18. Dezember 2024, S. 5). Die aktuelle Unterbringung von D.________ vermag die schlechte Legalprognose des Beschwerdeführers derzeit nicht in Frage zu stellen. 6. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet wer- den muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurtei- len (BGE 145 IV 179 E. 3.5; 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen). Wie der bisherige Verfahrenslauf bestätigt, sind die beantragten Ersatzmassnah- men des Kontaktverbots und der Ausgrenzung vom Aufenthaltsort von D.________ offensichtlich nicht geeignet, den Beschwerdeführer von weiteren sexuellen Kon- 7 takten mit ihr abzuhalten. Zudem hat sich die Ausgangslage aufgrund der Unter- bringung von D.________ nicht in einem Mass geändert, welches die Rückfallge- fahr deutlich gesenkt hat (vgl. Ausführungen zur Rückfallgefahr, E. 5.3 dieses Be- schlusses). Mit Blick auf die Vorwürfe übersteigt die bisherige Dauer der Untersu- chungshaft (inkl. vorliegende Verlängerung um weitere drei Monate) die mutmassli- che Dauer der zu erwartenden Strafe noch nicht. Der Umstand, dass die Behand- lung der psychischen Störung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Freiheits- strafe gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 28. November 2024 nicht optimal durchgeführt werden kann bzw. die störungsbedingten Einschränkun- gen sich in Haft äusserst negativ auswirken könnten, ist zudem kein Hinweis auf fehlende Hafterstehungsfähigkeit. Der Gutachter äusserte sich denn auch nicht zu einer solchen, sondern nahm Stellung zur Frage einer ambulanten Massnahme während oder nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe. Die Verlängerung der Unter- suchungshaft erweist sich als verhältnismässig. Die Beschwerde ist insofern unbegründet und abzuweisen. Jedoch führte das Zwangsmassnahmengericht Rechtsanwalt B.________ zu Un- recht als amtlichen Verteidiger (vgl. Ziffer II.4 der Beschwerde), weshalb das Hono- rar nicht am Ende des Verfahrens festzusetzen ist. Die Beschwerde ist daher inso- weit gutzuheissen, als Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids auf- zuheben ist (vgl. Beschwerdeantrag I.1). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'500.00 bestimmt. Die teilweise Gutheissung der Beschwerde rechtfertigt eine Kostenausscheidung nicht, zumal dem Beschwerdeführer entgegen seinem Beschwerdeantrag I.1b mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren KZM 24 2598 auszurichten ist. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Entschä- digung für seine Aufwendungen auszurichten. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als Ziffer 3 des Dispositivs des Ent- scheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Dezember 2024 aufgehoben wird. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Verfahren KZM 24 2598 kei- ne Entschädigung ausgerichtet. 5. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerde- verfahren keine Entschädigung ausgerichtet. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 17. Januar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10