Eine solche Begründung vermag die angefochtene Verfügung augenscheinlich nicht als unrechtmässig erscheinen lassen. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Beschuldigten ist mangels Durchführung eines Schriftenwechsels von vornherein kein entschädigungswürdiger Nachteil entstanden.