Vielmehr beschränkt er sich auch in dieser Eingabe darauf, in gleicher Manier in pauschaler Weise geltend zu machen, dass die angefochtene Verfügung beleidigend und anmassend sei, dass der unterzeichnende Staatsanwalt unfähig sei, den Sachverhalt abzuklären, und die Grundsätze der Rechtsprechung nicht kenne und dass die «lapidaren Begründungen und Beleidigungen» nicht für eine Einstellung ausreichten. Diese Vorwürfe leitet er offensichtlich allein aus dem Umstand ab, dass nicht in seinem Sinne entschieden worden ist. Eine solche Begründung vermag die angefochtene Verfügung augenscheinlich nicht als unrechtmässig erscheinen lassen.