Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde keine Gründe vor, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Unrecht auf Prozessunfähigkeit geschlossen haben soll. Vielmehr beschränkt er sich auch in dieser Eingabe darauf, in gleicher Manier in pauschaler Weise geltend zu machen, dass die angefochtene Verfügung beleidigend und anmassend sei, dass der unterzeichnende Staatsanwalt unfähig sei, den Sachverhalt abzuklären, und die Grundsätze der Rechtsprechung nicht kenne und dass die «lapidaren Begründungen und Beleidigungen» nicht für eine Einstellung ausreichten.