Es ist dabei nicht zu beanstanden, dass auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens verzichtet wurde. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Anzeige des Beschwerdeführers gegen die Beschuldigten entspricht offensichtlich seinem bekannten querulatorischen Muster gegen diverse Justizangehörige, Behörden und Ämter. Die Vorwürfe erschöpfen sich abermals in pauschalen und stereotypen Anschuldigungen («Verstoss gg. den Gleichheitsgrundsatz, die Amtswillkür, Verstösse gg. die BV und die EMRK»;