Die Prozessunfähigkeit in Bezug auf einen bestimmten Bereich von Rechtsstreitigkeiten stellt ein Verfahrenshindernis und damit einen Grund zur Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens dar. 4.2 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung rechtlich fehlerfrei begründet und festgestellt, weshalb sie von einer Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Anzeige gegen die Beschuldigten ausgeht und dass die von ihm vorgebrachten Vorwürfe eindeutig keinen Straftatbestand erfüllen. Es ist dabei nicht zu beanstanden, dass auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens verzichtet wurde.