E.________ fehlt damit grundsätzlich die erforderliche Urteilsfähigkeit, sodass ihm in diesem Bereich die Prozessfähigkeit abzusprechen ist. In Bezug auf die hier konkret in Frage stehenden Vorwürfe ergibt die Prüfung der von E.________ eingereichten Anzeigen, dass diese dem bekannten querulatorischen Muster entsprechen und die von ihm vorgebrachten Vorwürfe eindeutig keine Straftatbestände erfüllen. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde Folgendes vor: Diese Verfügung verstösst nicht nur gg das GLEICHHEITSGEBOT sondern ist noch BELEIDI- GEND und ANMASSEND.