3 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Im vorliegenden Fall ist gerichtsnotorisch, dass sich die Berner Behörden seit Jahren ständig mit Strafanzeigen von E.________ befassen müssen. Gegen die entsprechenden Verfügungen legt er trotz offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten regelmässig Rechtsmittel und / oder Rechtsbehelfe ein und zeigt die an den Verfahren beteiligten Justizangehörigen wieder wegen angeblich strafbaren Verhaltens an, wenn nicht in seinem Sinne entschieden wird. Die Eingaben von E.______