vgl. statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 521 vom 27. Dezember 2023 und BK 24 245 vom 26. Juni 2024 je mit weiteren Hinweisen). 2.2 Soweit der Beschwerdeführer auf der Rückseite der Beschwerde einen Strafantrag gegen die «Kantonspolizei Lyss» stellen will, ist darauf hinzuweisen, dass Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer fallen. Strafanzeigen sind bei den dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 Bst. a-c StPO) einzureichen (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO).