382 Abs. 1 StPO). Ob seine im Übrigen fristgerechte Laienbeschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genügt, kann letztlich offenbleiben. Dem Beschwerdeführer sind die Begründungsanforderungen aus vorangegangenen Verfahren bestens bekannt, so dass auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung verzichtet werden kann (BGE 134 V 162 E. 4.1; vgl. statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 521 vom 27. Dezember 2023 und BK 24 245 vom 26. Juni 2024 je mit weiteren Hinweisen).