8. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind und die festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft nicht in Frage zu stellen vermag. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungs- 8 haft bis zum 20. Juli 2025 verlängert hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.