Inwieweit die Verletzung des Beschleunigungsgebots bei den Kosten berücksichtigt wird, liegt demnach im Ermessen des Gerichts. Vorliegend hat die Vorinstanz die gesamten Verfahrenskosten des Haftverlängerungsverfahrens auf die Staatskasse genommen. Ein weitergehender Anspruch auf die Ausrichtung einer (zusätzlichen) Teilentschädigung besteht nicht und lässt sich insbesondere auch nicht aus der zitierten Rechtsprechung ableiten. Der Antrag bzw. die Beschwerde ist demnach auch insoweit abzuweisen.