7. Soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Entschädigung im Umfang seines Obsiegens (Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots) beantragt, ist festzuhalten, dass es im Falle einer nicht besonders schwerwiegenden Verletzung des Beschleunigungsgebots genügt, die förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Haftentscheids festzustellen und der Grundrechtsverletzung im Rahmen der Kostenfolge angemessen Rechnung zu tragen (vgl. E. 6.6 hiervor). Inwieweit die Verletzung des Beschleunigungsgebots bei den Kosten berücksichtigt wird, liegt demnach im Ermessen des Gerichts.