Demnach wurden sämtliche als notwendig erachteten Ermittlungshandlungen durchgeführt und die Strafuntersuchung abgeschlossen. Die Vorinstanz hat zudem der Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Staatsanwaltschaft dadurch Rechnung getragen, dass sie die Verletzung im Dispositiv feststellte und bei der Kostentragung berücksichtigte. 6.8 Nach dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Untersuchungshaft als verhältnismässig.