Auch wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren schneller hätte vorantreiben können, kann ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht gewillt oder in der Lage gewesen ist, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (vgl. E. 6.6 hiervor). Es ist nicht von einer besonders schwerwiegenden Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen. Insbesondere ist ihr keine systematische Missachtung der ihr auferlegten Erledigungsfristen anzulasten.