Urteil des Bundesgerichts 1B_138/2021 vom 9. April 2021 E. 2.3; ferner Urteile des Bundesgerichts 1B_299/2015 vom 28. September 2015 E. 3.2 und 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 5.2, 5.4 und 5.5). 6.7 Die Beschwerdekammer geht mit der Vorinstanz einig, dass die festgestellte Verfahrensverzögerung nicht geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen. Auch wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren schneller hätte vorantreiben können, kann ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht gewillt oder in der Lage gewesen ist, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (vgl. E. 6.6 hiervor).