6.4 Vorliegend stellte die Vorinstanz auf Antrag des Beschwerdeführers eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Zur Begründung führte sie Folgendes aus: Auch wenn jetzt, im Unterschied zur Verfahrenslage im Zeitpunkt des obergerichtlichen Beschwerdebeschlusses und auch im Unterschied zu derjenigen im Zeitpunkt des letzten Haftentscheids, der dringende Tatverdacht auch den Tatbestand der Erpressung umfasst, so ist mit der Verteidigung festzustellen, dass Ermittlungshandlungen, welche die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Haftverlängerungsantrags vom 24. April 2025 aufführte, nicht durchgeführt wurden bzw. deren Ergebnisse zumin-