Mit dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft sind vorliegend auch keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO zu erkennen, welche die bestehende Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermögen. Solche wurden auch vom Beschwerdeführer nicht beantragt (vgl. statt vieler auch Urteil des Bundesgerichts 7B_698/2024 vom 12. Juli 2024 E. 2.3). 6.3 Die bundesrechtskonforme Dauer einer strafprozessualen Haft kann auch dann überschritten werden, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben