Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte und aufgrund der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Anklage beim Kollegialgericht in Fünferbesetzung erhoben hat, droht dem Beschwerdeführer eine mehrjährige Freiheitsstrafe (vgl. E. 6.2 hiernach) sowie eine obligatorische Landesverweisung, was nach wie vor einen grossen Fluchtanreiz darstellt. Mithin ist das Vorliegen einer ausgeprägten Fluchtgefahr weiterhin zu bejahen.