Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer über Verwandte in unmittelbar an die Schweiz angrenzende Länder wie Deutschland und Frankreich verfügt, bei denen er unterkommen könnte (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 25 117 vom 31. März 2025 E. 4.3). Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte und aufgrund der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Anklage beim Kollegialgericht in Fünferbesetzung erhoben hat, droht dem Beschwerdeführer eine mehrjährige Freiheitsstrafe (vgl. E. 6.2 hiernach) sowie eine obligatorische Landesverweisung, was nach wie vor einen grossen Fluchtanreiz darstellt.