5 Entlassung dem Strafverfahren nicht mehr ohne Weiteres stellen und im In- oder Ausland untertauchen würde. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer über Verwandte in unmittelbar an die Schweiz angrenzende Länder wie Deutschland und Frankreich verfügt, bei denen er unterkommen könnte (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 25 117 vom 31. März 2025 E. 4.3).