In diesem Zusammenhang ist gerichtsnotorisch, dass, wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen hat, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will (siehe statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2). Dass die sozialen und familiären Bezüge des Beschuldigten sich mehrheitlich in der Schweiz befinden, erscheint insofern unbeachtlich, als er die gemäss dringendem Tatverdacht vorliegende qualifizierte Brandstiftung beging, obwohl er um die Risiken einer Strafverfolgung und damit um das Verspielen seiner bisheri-