Die Fluchtgefahr wird daher bloss im Rahmen einer summarischen Prüfung von Amtes wegen geprüft. 5.4 Das Zwangsmassnahmengericht verwies zur Begründung der Fluchtgefahr auf die Ausführungen im Beschluss der Beschwerdekammer vom 31. März 2025 (BK 2025 117; E. 4.3) und hielt ergänzend fest was folgt: Wesentliche Hinweise darauf, dass sich an der skizzierten Lebenssituation des Beschuldigten Änderungen ergeben haben, welche die Fluchtgefahr in Frage zu stellen vermöchten, sind nicht ersichtlich.