221 StPO). 5.3 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen der Fluchtgefahr bestreitet und für die Begründung auf seine Ausführungen in der vorangegangenen Haftstellungnahme vom 27. Februar 2025, der Haftbeschwerde vom 14. März 2025 sowie der Haftstellungnahme vom 10. Juni 2025 verweist, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht. Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten genügen nicht;