Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht in Bezug auf die qualifizierte Brandstiftung und den Betrug nicht. Hinsichtlich des Vorwurfes der Erpressung bestreitet er zwar den dringenden Tatverdacht, begründet indes nicht, inwiefern die Annahme eines dringenden Tatverdachts wegen Erpressung unhaltbar wäre. Auch für die Beschwerdekammer sind keine Gründe ersichtlich, welche die Bejahung des dringenden Tatverdachts unhaltbar erscheinen liessen. Mithin ist im Resultat nicht zu bemängeln, dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht wegen der obgenannten Delikte bejaht hat.