Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 27. Juni 2025 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 30. Juni 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zudem teilte sie der Beschwerdekammer mit, dass sie gleichentags Anklage erhoben und die Anordnung von Sicherheitshaft beantragt habe. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 3. Juli 2025 auf das Einreichen von abschliessenden Bemerkungen.