Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, privat verteidigt durch Fürsprecher B.________, Beschwerde bei der Beschwerdekammer und beantragte Folgendes: 1. Es sei Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids KZM 25 1225 aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen; 2. Es sei Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids KZM 25 1225 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Haftprüfungsverfahren vor der Vorinstanz im Umfang seines Obsiegens zuzusprechen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge –