Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. März 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Mit Beschluss vom 31. März 2025 hiess die Beschwerdekammer die Beschwerde teilweise gut und verkürzte die angeordnete Haftdauer auf zwei Monate, d.h. bis am 28. April 2025 (BK 25 117). Mit Entscheiden vom 5. Mai 2025 (KZM 25 935) und 12. Juni 2025 (KZM 25 1225) verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft jeweils um weitere 6 Wochen, letztmals bis am 20. Juli 2025. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, privat verteidigt durch Fürsprecher B.