Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 294 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen qualifizierter Brandstiftung, Betrugs, Er- pressung, evtl. Drohung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 12. Juni 2025 (KZM 25 1225) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen qualifizierter Brandstiftung, Betrugs, Erpressung und Widerhandlungen gegen das Gastgewerbegesetz. Am 31. August 2024 – nachdem es zuvor mit Entscheid vom 14. Juni 2024 einen Antrag auf Haftanord- nung abgewiesen hatte (ARR 24 101) – ordnete das Regionale Zwangsmassnah- mengericht Berner Jura-Seeland Untersuchungshaft für die Dauer von drei Mona- ten an (ARR 24 141). Am 29. November 2024 verlängerte das Kantonale Zwangs- massnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) die Un- tersuchungshaft um drei Monate (KZM 24 2416). Mit Entscheid vom 3. Februar 2025 (richtig: 3. März 2025) verlängerte es die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis am 28. Mai 2025 (KZM 25 393). Dagegen erhob der Beschwerde- führer am 14. März 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Mit Beschluss vom 31. März 2025 hiess die Beschwerdekammer die Beschwerde teilweise gut und ver- kürzte die angeordnete Haftdauer auf zwei Monate, d.h. bis am 28. April 2025 (BK 25 117). Mit Entscheiden vom 5. Mai 2025 (KZM 25 935) und 12. Juni 2025 (KZM 25 1225) verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft je- weils um weitere 6 Wochen, letztmals bis am 20. Juli 2025. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, privat verteidigt durch Fürsprecher B.________, Beschwerde bei der Beschwerdekammer und beantragte Folgendes: 1. Es sei Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids KZM 25 1225 aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen; 2. Es sei Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids KZM 25 1225 aufzuheben und dem Beschwerdefüh- rer sei eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Haftprüfungsverfahren vor der Vorinstanz im Umfang seines Obsiegens zuzusprechen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 27. Juni 2025 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 30. Juni 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zudem teilte sie der Beschwerde- kammer mit, dass sie gleichentags Anklage erhoben und die Anordnung von Si- cherheitshaft beantragt habe. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 3. Juli 2025 auf das Einreichen von abschliessenden Bemerkungen. 2. 2.1 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch 2 die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Mit delegierter Stellungnahme vom 30. Juni 2025 reichte die Staatsanwaltschaft folgende Noven ein: - Anklageschrift vom 30. Juni 2025 - Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft vom 30. Juni 2025 3.2 Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition entscheidet, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesge- richts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten des Beschuldigten: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Die vor- genannten Dokumente sind somit zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, im Rahmen abschliessender Bemerkungen dazu Stellung zu be- ziehen und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen. 4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.2 Zur Begründung des dringenden Tatverdachts genügt im Haftprüfungsverfahren der Nachweis konkreter Verdachtsmomente, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse ist nicht erforderlich. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Es reicht aus, wenn die Strafverfolgungs- behörden mit vertretbaren Gründen dessen Bestehen bejahen durften (BGE 143 IV 330 E. 2.1, 137 IV 122 E. 3.2; je mit Hinweisen). Ist gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden, so kann das Haftgericht in der Regel davon aus- gehen, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist. Eine Ausnahme läge dann vor, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_458/2022 vom 23. September 2022 E. 4.2, 1B_262/2021 vom 11. Juni 2021 E. 3.2). 4.3 Der Beschwerdeführer wird der qualifizierten Brandstiftung dringend verdächtigt. Konkret soll er in der Nacht vom 12. Juni 2024 zwischen 02:00 – 02:30 Uhr den von ihm betriebenen Detailhandel D.________ GmbH an der E.________ (Adres- se) in Brand gesetzt und dadurch das Leben von zwölf Menschen gefährdet haben. Im Weiteren wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, F.________ im Zeitraum 3 vom 23. Februar 2024 bis 30. April 2024 mehrfach mittels Chatnachrichten erpresst zu haben. 4.4 Die Staatsanwaltschaft hat am 30. Juni 2025 Anklage gegen den Beschwerdefüh- rer wegen qualifizierter Brandstiftung, Erpressung, Betrugs und Widerhandlungen gegen das Gastgewerbegesetz erhoben. Damit ist nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts der dringende Tatverdacht insbesondere we- gen qualifizierter Brandstiftung, Erpressung und Betrugs zu bejahen, es sei denn, der Beschwerdeführer vermöchte darzutun, dass die Annahme eines derartigen Verdachts unhaltbar ist. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatver- dacht in Bezug auf die qualifizierte Brandstiftung und den Betrug nicht. Hinsichtlich des Vorwurfes der Erpressung bestreitet er zwar den dringenden Tatverdacht, be- gründet indes nicht, inwiefern die Annahme eines dringenden Tatverdachts wegen Erpressung unhaltbar wäre. Auch für die Beschwerdekammer sind keine Gründe ersichtlich, welche die Bejahung des dringenden Tatverdachts unhaltbar erschei- nen liessen. Mithin ist im Resultat nicht zu bemängeln, dass das Zwangsmass- nahmengericht den dringenden Tatverdacht wegen der obgenannten Delikte bejaht hat. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den besonderen Haftgrund der Flucht- gefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO. 5.2 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2, 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1, 7B_1001/2023 vom 8. Janu- ar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr ge- wertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu beja- hen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbeson- dere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht ge- zogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3, 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufli- che Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzu- berücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen können (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1, 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufent- haltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen 4 von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Ver- fahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhält- nisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 5.3 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen der Fluchtgefahr bestreitet und für die Begründung auf seine Ausführungen in der vorangegangenen Haftstellungnahme vom 27. Februar 2025, der Haftbeschwerde vom 14. März 2025 sowie der Haftstel- lungnahme vom 10. Juni 2025 verweist, genügt die Beschwerde den Begrün- dungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht. Die Begründung der Be- schwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Allgemeine Verwei- se auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Ge- samtheit der Akten genügen nicht; es kann nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, in Eingaben an andere Behörden oder anderen Verfahren nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhen soll (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO mit Hinweisen). Die Fluchtgefahr wird daher bloss im Rahmen einer summarischen Prüfung von Amtes wegen geprüft. 5.4 Das Zwangsmassnahmengericht verwies zur Begründung der Fluchtgefahr auf die Ausführungen im Beschluss der Beschwerdekammer vom 31. März 2025 (BK 2025 117; E. 4.3) und hielt ergänzend fest was folgt: Wesentliche Hinweise darauf, dass sich an der skizzierten Lebenssituation des Beschuldigten Ände- rungen ergeben haben, welche die Fluchtgefahr in Frage zu stellen vermöchten, sind nicht ersichtlich. Vielmehr dürfte der Umstand, dass der dringende Tatverdacht nun auch den Vorwurf der Erpressung umfasst, womit eine nicht unbedeutende Erschwerung einer Sanktion im Falle einer Verurteilung ein- herginge, die Fluchtneigung zusätzlich nähren. An dieser Stelle ist zudem erneut darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten im Falle einer Verurteilung auch eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB droht. In diesem Zusammenhang ist gerichtsnotorisch, dass, wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen hat, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich wei- terhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will (siehe statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2). Dass die sozialen und familiären Bezüge des Beschuldigten sich mehrheitlich in der Schweiz befinden, erscheint inso- fern unbeachtlich, als er die gemäss dringendem Tatverdacht vorliegende qualifizierte Brandstiftung beging, obwohl er um die Risiken einer Strafverfolgung und damit um das Verspielen seiner bisheri- gen Lebensführung und seines Familienlebens wusste. Insgesamt ist zu folgern, dass der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr weiterhin gegeben ist. 5.5 Den Ausführungen im Beschluss der Beschwerdekammer BK 2025 117 vom 31. März 2025 und denjenigen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid kann gefolgt und darauf verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass ins- gesamt die Anhaltspunkte, die für eine Fluchtgefahr sprechen, deutlich überwiegen. So ist gerade aufgrund der grossen finanziellen Schwierigkeiten, der Arbeitslosig- keit, der unsicheren Wohnverhältnisse und der drohenden obligatorischen Landes- verweisung davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer 5 Entlassung dem Strafverfahren nicht mehr ohne Weiteres stellen und im In- oder Ausland untertauchen würde. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer über Verwandte in unmittelbar an die Schweiz angrenzende Länder wie Deutschland und Frankreich verfügt, bei denen er unterkommen könnte (vgl. Beschluss der Be- schwerdekammer BK 25 117 vom 31. März 2025 E. 4.3). Mit Blick auf die dem Be- schwerdeführer vorgeworfenen Delikte und aufgrund der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Anklage beim Kollegialgericht in Fünferbesetzung erhoben hat, droht dem Beschwerdeführer eine mehrjährige Freiheitsstrafe (vgl. E. 6.2 hiernach) sowie eine obligatorische Landesverweisung, was nach wie vor einen grossen Fluchtanreiz darstellt. Mithin ist das Vorliegen einer ausgeprägten Fluchtgefahr wei- terhin zu bejahen. 6. 6.1 Wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen hat Untersuchungshaft verhält- nismässig zu sein. Insbesondere ist anstelle von Untersuchungshaft als mildere Vorkehr eine Ersatzmassnahme anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck erfüllt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und 237 Abs. 1 StPO). Überdies muss Untersuchungshaft durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). Gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrech- te und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehal- tene Person sodann Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richter- lich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 29. August 2024 festgenommen. Mit dem ange- fochtenen Entscheid verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersu- chungshaft um sechs Wochen, womit eine Haftdauer von insgesamt 11 Monaten resultiert. Mit Blick auf die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe der qualifizierten Brandstiftung (Art. 221 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]: Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren), der Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) und des Betrugs (mehr- fach begangen; Art. 146 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) droht ihm nach wie vor keine Überhaft. Mit dem Zwangsmassnahmen- gericht und der Staatsanwaltschaft sind vorliegend auch keine milderen Ersatz- massnahmen gemäss Art. 237 StPO zu erkennen, welche die bestehende Flucht- gefahr hinreichend zu bannen vermögen. Solche wurden auch vom Beschwerde- führer nicht beantragt (vgl. statt vieler auch Urteil des Bundesgerichts 7B_698/2024 vom 12. Juli 2024 E. 2.3). 6.3 Die bundesrechtskonforme Dauer einer strafprozessualen Haft kann auch dann überschritten werden, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben 6 wird. Gestützt auf Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 3 und 5 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO müssen Haftsachen mit besonderer Beschleunigung behandelt wer- den (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4 und Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2). Dies deshalb, weil die Haft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der beschuldigten Person darstellt, die unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht (Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.4.2 und 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt beispielsweise vor, wenn die Untersuchung nicht genügend vorangetrieben wurde. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfal- les ab. Massgeblich sind insoweit namentlich die Schwere des Tatvorwurfs und die Komplexität des Sachverhalts (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.1; 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.2). 6.4 Vorliegend stellte die Vorinstanz auf Antrag des Beschwerdeführers eine Verlet- zung des Beschleunigungsgebots fest. Zur Begründung führte sie Folgendes aus: Auch wenn jetzt, im Unterschied zur Verfahrenslage im Zeitpunkt des obergerichtlichen Beschwerde- beschlusses und auch im Unterschied zu derjenigen im Zeitpunkt des letzten Haftentscheids, der dringende Tatverdacht auch den Tatbestand der Erpressung umfasst, so ist mit der Verteidigung fest- zustellen, dass Ermittlungshandlungen, welche die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Haftverlänge- rungsantrags vom 24. April 2025 aufführte, nicht durchgeführt wurden bzw. deren Ergebnisse zumin- dest nicht im aktuellen Haftverlängerungsantrag erwähnt sind. Auch ist darauf hinzuweisen, dass Er- mittlungen hinsichtlich des Vorwurfs der Erpressung deutlich früher hätten vorgenommen werden können bzw. lagen deren Ergebnisse bereits im Zeitpunkt des letzten Haftverlängerungsantrags vor (ohne jedoch in jenem Haftverfahren ins Recht gelegt worden zu sein). Ein zeitlich wesentlicher Mehraufwand ist deshalb nicht auszumachen. Zwar sind die engen Ressourcenverhältnisse der Staatsanwaltschaft als bekannt einzustufen. Dennoch ist aufgrund der in Beachtung der Haftakten er- kennbaren Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft von einer Verfahrensverzögerung auszugehen, die es festzustellen gilt. Angesichts des Umfangs des dringenden Tatverdachts sowie des weiteren Vorliegens der Fluchtgefahr führt sie dennoch nicht zu einer Entlassung des Beschuldigten aus der Haft. 6.5 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde diesbezüglich vor, dass die Nichteinhaltung der vom angerufenen Gericht sowie der Vorinstanz aufgestellten prozessualen Vorgaben mit einer besonders schwerwiegenden Verletzung des Be- schleunigungsgebots einhergehe, welcher nicht mehr anders als durch unverzügli- che Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft entgegnet werden könne. 6.6 Eine Haftentlassung als Folge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur in Frage, wenn die Verfahrens- verzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft gesamthaft in Frage zu stellen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich ge- botenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2). Im Fall, dass kei- ne besonders schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, 7 genügt – sofern die materiellen Haftgründe gegeben sind und die Haftdauer ver- hältnismässig erscheint – die förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleu- nigungsgebots im Dispositiv des Haftentscheids. Zudem ist der festgestellten Grundrechtsverletzung im Rahmen der Kostenfolge angemessen Rechnung zu tra- gen (BGE 137 IV 118 [= Pra 2011 Nr. 122] E. 2.2, 137 IV 92 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_138/2021 vom 9. April 2021 E. 2.3; ferner Urteile des Bundes- gerichts 1B_299/2015 vom 28. September 2015 E. 3.2 und 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 5.2, 5.4 und 5.5). 6.7 Die Beschwerdekammer geht mit der Vorinstanz einig, dass die festgestellte Ver- fahrensverzögerung nicht geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen. Auch wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren schneller hät- te vorantreiben können, kann ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht gewillt oder in der Lage gewesen ist, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (vgl. E. 6.6 hiervor). Es ist nicht von einer besonders schwerwie- genden Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen. Insbesondere ist ihr keine systematische Missachtung der ihr auferlegten Erledigungsfristen anzulasten. So teilte die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 30. Juni 2025 nunmehr mit, dass sie zwischenzeitlich Anklage beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland erhoben und die Anordnung der Sicherheitshaft beantragt hat (vgl. Anklageschrift vom 30. Juni 2025 und Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft vom 30. Juni 2025). Demnach wurden sämtliche als notwendig erachteten Ermittlungshandlun- gen durchgeführt und die Strafuntersuchung abgeschlossen. Die Vorinstanz hat zudem der Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Staatsanwaltschaft dadurch Rechnung getragen, dass sie die Verletzung im Dispositiv feststellte und bei der Kostentragung berücksichtigte. 6.8 Nach dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Untersuchungshaft als ver- hältnismässig. 7. Soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Entschädigung im Umfang seines Obsiegens (Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots) be- antragt, ist festzuhalten, dass es im Falle einer nicht besonders schwerwiegenden Verletzung des Beschleunigungsgebots genügt, die förmliche Feststellung der Ver- letzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Haftentscheids festzustellen und der Grundrechtsverletzung im Rahmen der Kostenfolge angemessen Rech- nung zu tragen (vgl. E. 6.6 hiervor). Inwieweit die Verletzung des Beschleuni- gungsgebots bei den Kosten berücksichtigt wird, liegt demnach im Ermessen des Gerichts. Vorliegend hat die Vorinstanz die gesamten Verfahrenskosten des Haft- verlängerungsverfahrens auf die Staatskasse genommen. Ein weitergehender An- spruch auf die Ausrichtung einer (zusätzlichen) Teilentschädigung besteht nicht und lässt sich insbesondere auch nicht aus der zitierten Rechtsprechung ableiten. Der Antrag bzw. die Beschwerde ist demnach auch insoweit abzuweisen. 8. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind und die festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots die Recht- mässigkeit der Untersuchungshaft nicht in Frage zu stellen vermag. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungs- 8 haft bis zum 20. Juli 2025 verlängert hat. Die Beschwerde ist unbegründet und da- her abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ (per Ein- schreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 4. Juli 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10