10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Vom Verzicht auf abschliessende Bemerkungen aufgrund des Aktenbeizugs der Generalstaatsanwaltschaft vom 22. September 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.