_ nicht separat ausgewiesen und werden auch nicht belegt, weshalb sie nicht zu entschädigen sind. Insgesamt erscheint daher – auch mit Blick auf die Kostenaufteilung) eine Entschädigung von CHF 900.00 (inkl. MWST) als angemessen, wobei diese Entschädigung vom Kanton Bern auszurichten ist. Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind durch das Verfassen einer kurzen Stellungnahme im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO), weshalb ihm keine Entschädigung auszurichten ist.