Indessen erhält der Beschwerdeführer nur eine teilweise Entschädigung, da er mit seinem Antrag, die Verfügung aufzuheben, nicht durchgedrungen ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass weder die StPO noch das KAG oder die PKV eine Auslagenpauschale vorsehen. Das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022 über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht, gemäss welchem Auslagen mit 3 % abgegolten werden, betrifft die Bemessung der Entschädigung amtlich bestellter Anwältinnen und Anwälte und ist hier (auch analog) nicht anwendbar. Mit Blick auf den vorliegend massgebenden Art.