9 steuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 2 KAG). Der Beschwerdeführer macht in der Replik einen Aufwand von 10 Stunden à CHF 250.00 geltend, zuzüglich 3 % Auslagenersatz und 7.1 % Mehrwertsteuer (wobei wegen offensichtlicher Missschreibung ein Prozentsatz von 8.1 % berücksichtigt wird). Das erscheint mit Blick auf den Tarifrahmen als angemessen. Indessen erhält der Beschwerdeführer nur eine teilweise Entschädigung, da er mit seinem Antrag, die Verfügung aufzuheben, nicht durchgedrungen ist.