10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1’500.00. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung rechtfertigt es sich, dass der Staat die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 500.00 trägt. Die Restanz von CHF 1’000.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.