Der Umstand, dass sie gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren betreffend einen anderen Sachverhalt führt und in diesem Zusammenhang die Entbindung des Beschuldigten vom Arztgeheimnis erfolgte, begründet noch keine persönliche Betroffenheit oder ein persönliches Interesse im Verfahren BM 25 15490. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Staatsanwaltschaft aufgrund der Umstände im Verfahren BM 24 47391 bereits in einem Mass festgelegt hat, das den Ausgang des Verfahren BM 25 15490 nicht mehr als offen erscheinen lässt, zumal die Gültigkeit der Entbindung ohnehin nicht relevant für die Strafbarkeit des Beschuldigten ist.