Auf die Eröffnung eines förmlichen Ausstandsverfahrens kann mangels Antrags durch den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer verzichtet werden, zumal auch nicht ersichtlich ist und substantiiert begründet wird, weshalb die Staatsanwaltschaft im Verfahren BM 25 15490 befangen sein sollte. Der Umstand, dass sie gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren betreffend einen anderen Sachverhalt führt und in diesem Zusammenhang die Entbindung des Beschuldigten vom Arztgeheimnis erfolgte, begründet noch keine persönliche Betroffenheit oder ein persönliches Interesse im Verfahren BM 25 15490.