9. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik pauschal geltend macht, die zuständige Staatsanwältin hätte in den Ausstand treten müssen, da sie selbst betroffen sei, ist Folgendes festzuhalten: Auf die Eröffnung eines förmlichen Ausstandsverfahrens kann mangels Antrags durch den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer verzichtet werden, zumal auch nicht ersichtlich ist und substantiiert begründet wird, weshalb die Staatsanwaltschaft im Verfahren BM 25 15490 befangen sein sollte.